Der Bundesgerichtshof hat ein neues Urteil veröffentlicht, das für jedes Wohnungsmietverhältnis eine echte Sensation ist:

Mieter müssen bis zum 3. Werktag im Monat lediglich die Miete überweisen. Wann das Geld dann auf dem Konto des Vermieters eingeht, spielt keine Rolle mehr – selbst mit einer Rechtzeitigkeitsklausel im Mietvertrag. Damit können sich Mieter jetzt prinzipiell mehr Zeit zum Zahlen lassen.

Ein Mieter zahlt somit noch rechtzeitig seine Miete per Überweisung, wenn er – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt. Das Geld muss also nicht unbedingt schon am 3. Werktag auf dem Vermieterkonto angekommen sein.

Rechtzeitigkeitsklauseln, die sich in fast jedem Mietvertrag befinden und etwas anderes bestimmen, sind bei der Wohnraummiete unwirksam.

Wollen Sie einem Mieter wegen Zahlungsverzugs kündigen, können Sie also nicht mehr am 3. Werktag Ihr Kündigungsschreiben wegen verspäteter Mietzahlungen aufsetzen, sondern Sie müssen noch mindestens einen Tag warten.

Damit würden dem Mieter nämlich abweichend von § 556b Abs. 1 BGB das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr aufgebürdet, an denen vielleicht der Zahlungsdienstleister schuld ist. Das kann schlimmstenfalls dazu führen, dass der Vermieter schneller kündigen kann, obwohl die Bank und nicht der Mieter die Zahlung verzögert hat.

(Urteil Bundesgerichtshof  vom 05.10.2016, AZ. VIII ZR 222/15)