Nahezu jeder Mietvertrag verpflichtet den Mieter eine Mietkaution zu erbringen. Es kommt dabei nicht selten vor, dass der Mieter die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aufbringen kann oder möchte.
Mietern ist gesetzlich das Recht eingeräumt, die Mietkaution in drei Raten zu zahlen. Die erste Teilzahlung ist dabei zu Beginn des Mietverhältnisses zu leisten. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
Konnte der Vermieter lange Zeit das Mietverhältnis nur bei fehlenden Mietzahlungen kündigen, stellt seit der Mietrechtsreform 2013 eine rückständige Kaution ebenfalls einen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung dar. Als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung muss der Kautionsverzug die Höhe von zwei Kaltmieten erreicht haben.
Einer vorherigen Abmahnung oder ein Abhilfeverlangen bedarf es für eine Kündigung wegen Kautionsrückstandes nicht. Der Mieter kommt auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug, da die oben genannten Fälligkeiten der Kautionsraten gesetzlich in § 551 II BGB geregelt sind.
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