Der Energieausweis (nach der neuen Energieeinsparverordnung 2014 –EnEV 2014-, die zum 01.05.2014 in Kraft tritt) und die daraus resultierenden Pflichten für Immobilienverkäufer, Vermieter und Makler in Kurzform:
(nachzulesen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil 1 Nr. 67)

1. Wird eine Wohnimmobilie in kommerziellen Anzeigen (§16a der EnEV 2014) zur Vermietung oder zum Kauf in Anzeigen (auch Internet) angeboten, sind folgende Angaben zwingend erforderlich:

  • Art des Energieausweises
  • Endwert-Energiebedarf oder Wert des Endwertenergieverbrauchs
  • Energieträger für die Heizung
  • Baujahr des Gebäudes
  • die Energie-Effizienzklasse

2. Vorlage des Energieausweises:

  • Soll eine Immobilie vermietet oder verkauft werden, ist gemäß § 16 Abs. 2 EnEV spätestens bei der Besichtigung des Objektes der Energieausweis unaufgefordert vorzulegen.
  • Nach Abschluß eines Vertrages ist der Ausweis für den Käufer bzw. Mieter gemäß § 16 Abs. 2 EnEV auszuhändigen!

 

Die Verpflichtung trifft alle! – Bei Verstoß droht Bußgeld.

Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu € 15.000,-.
Die Landesbehörden sind gehalten, die Einhaltung der Energieausweispflicht stichprobenartig zu kontrollieren.

In Ihrem eigenen und auch in unserem Interesse bitten wir Sie, sich umgehend darum zu kümmern, dass ein Energieausweis für Ihre Immobilie ausgestellt wird.

Der verbrauchsorientierte Ausweis kostet ca. € 50,- bis € 100,-.
Der Bedarfsausweis kostet etwa € 200,- bis € 300,-.
(Die Zahlen sind nicht verbindlich, aber Erfahrungssätze.)

 

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

Die Qualifikationsanforderungen für das Ausstellen von Energieausweisen sind in der neuen Energieeinsparverordnung geregelt.
Eine zentrale Zulassungsstelle gibt es nicht. Den Energieausweis können Sie aber mittlerweile bundesweit bei immer mehr Energieberatern beantragen.