Wollen Sie als Vermieter Ihre vermietete Wohnung verkaufen, muss Ihr Mieter die Besichtigung durch Makler und Kaufinteressenten dulden. Eine Aufwandsentschädigung kann der Mieter hierfür nicht verlangen. Die Forderung einer solchen ist aber auch kein Grund für den Vermieter, den Mietern zu kündigen. Dies entschied das Amtsgericht Landsberg am Lech.

Hintergrund:
Die Eigentümerin einer Mietwohnung wollte diese verkaufen. Beim Mieter erschienen an zwei Terminen zwei verschiedene Makler. Als ein neuer Makler zu einem dritten Termin kam, verlangte der Mieter eine Aufwandsentschädigung für die Besichtigung von 75 Euro pro angefangene Stunde. Er habe erhebliche Unannehmlichkeiten, da er ganztags beruflich unterwegs sei. Als die Vermieterin die Zahlung verweigerte, ließ der Mieter keine Besichtigungen mehr zu. Die Eigentümerin mahnte ihn ab und kündigte schließlich den Mietvertrag. Vor Gericht klagte sie auf Räumung der Wohnung.

Das Amtsgericht Landsberg am Lech entschied, dass der Mieter keinen Anspruch auf eine Aufwandentschädigung hat, die Kündigung allerdings nicht gerechtfertigt war.

Grundsätzlich hat die Vermieterin ein Besichtigungsrecht, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher liegt in der Besichtigung durch einen Makler vor, soweit ein Verkauf der Mietwohnung angedacht ist. Der Mieter war daher gegenüber der Vermieterin verpflichtet, eine Besichtigung der Wohnung nach ausreichender Vorankündigung zu ermöglichen. Eine Aufwandsentschädigung durfte er hierfür nicht verlangen.

Gleichwohl ist die Weigerung des Mieters, eine erneute Besichtigung zu ermöglichen, im vorliegenden Fall keine derart erhebliche Pflichtverletzung, dass eine Kündigung gerechtfertigt wäre. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Mieter zuvor zwei Besichtigungen ohne Einwendungen zugelassen hat. Zudem standen der Vermieterin die Eckdaten der Wohnung bereits aufgrund dieser beiden Besichtigungen zur Verfügung.

Sollten Sie beabsichtigen Ihre Mietwohnung verkaufen zu wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.